An dieser Stelle möchte ich auf einen Blogartikel meines Kollegen Igor Plotkin verweisen, der sich mit dem Einsatz von Dolmetschern und Übersetzern im juristischen Bereich befasst und auf die Probleme beim Einsatz von Laien (also nicht ermächtigten Übersetzern bzw. beeidigten Dolmetschern) verweist:
2. JVEG
Das JVEG trat zum 01.01.2021 in geänderter Form in Kraft.
Hier eine kurze, jedoch nicht vollständige Übersicht zur Honorierung von Übersetzungen und Dolmetschleistungen:
Dolmetscherhonorar | Dolmetscherhonorar 85 EUR je Stunde Bei Einsatzzeiten zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen, erhöht sich das Honorar um 20 %, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. |
Ausfallentschädigung | Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht (170 EUR zuzüglich MwSt.) |
Übersetzerhonorar | 1,80 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls 1,95 EUR (erhöhtes Honorar); Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 EUR und das erhöhte Honorar 2,10 EUR. |
Besondere Vergütung | Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Dolmetscher oder Übersetzer erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. |
alle Sätze zuzüglich Mehrwertsteuer |
Editierbar sind nur Dateien, in denen der Text sofort mit der Übersetzung überschrieben werden kann, also doc, docx, xls, xlsx und ähnliche Formate. PDF gehört nicht dazu.